©2018 Karnevalverein Frohsinn

S a t z u n g
Karnevalverein Frohsinn 1890 e.V.
Neufassung laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.07.2016

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Karnevalverein Frohsinn 1890 e.V.“ und hat seinen Sitz in Oberursel, Frohsinn-Weg 1. Der Verein ist im Vereinsregister Bad Homburg unter der Nr. 362 eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums, insbesondere die Erhaltung und Förderung des „Taunuskarnevals“ in seiner kulturell wertvollen Bedeutung, weiter die Förderung der Jugendpflege, die Pflege von Geselligkeit, die Durchführung von Veranstaltungen, die diesen Zwecken dienen.
 ° Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke
 ° Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
    wirtschaftliche Zwecke
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaften

1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen erwerben.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Benutzung des Aufnahmeformulars zu beantragen.
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
4. Der Verein führt aktive und passive Mitglieder.
5. Die Mitgliedschaft in einer Korporation setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
6. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
7. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit Zahlung des Jahresbeitrages.
8. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. Austritt
c. Ausschluss
Der Austritt erfolgt zum Ende des Kalendermonats. Die Austrittserklärung muss spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Austrittstermin gegenüber dem Verein, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, schriftlich vorliegen. Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen wenn das Mitglied:
 ° Das Ansehen des Vereins erheblich schädigt
 ° Gegen den Zweck des Vereins verstößt oder
 ° Trotz dreimaliger, schriftlicher Anmahnung seiner Beitragspflicht nicht
    nachkommt.
Das ausgeschlossene Mitglied hat binnen eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Ausschlusses das Recht, gegenüber dem Verein, vertreten durch den Vorstand, schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen. Der schriftliche Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung
nach Anhörung des Auszuschließenden mit einfacher Mehrheit endgültig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, jedoch nicht noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
9. Besonders verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Organe

(1) Organe des Vereins sind:
1. Jahreshauptversammlung der Mitglieder
2. Geschäftsführender Vorstand
Alle Ämter sind Ehrenämter, die bei der Ausübung der Ämter entstandenen Auslagen und
Aufwendungen können ersetzt werden.
Der „geschäftsführende Vorstand“ besteht aus:
 ° 1. Vorsitzenden
 ° 2. Vorsitzenden
 ° 1. Kassierer
 ° 2. Kassierer
 ° 1. Schriftführer
 ° 1. u. weitere Zeugwarte
 ° Pressesprecher
Zum erweiterten Vorstand des Vereins außer dem geschäftsführenden Vorstand zählen:
 ° Ehrenvorsitzender
 ° Je zwei gewählte Vertreter der einzelnen Korporationen.
Der 1. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es vertritt ihn – auch als Vorstand im Sinne des § 26 BGB – der 2. Vorsitzende.
(2) Die Jahreshauptversammlung (JHV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt. Der Zuständigkeit der JHV unterliegen insbesondere:
I.
a) Die Beratung und Beschlussfassung über die von den Korporationen zu erfüllenden Aufgaben,
b) Die Genehmigung des Rechenschaftsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
c) Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und die Erteilung für die zur Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien,
d) Die Wahl übriger Ämter,
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
f) Die Entscheidung über jede Änderung der Satzung,
g) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins. Die Auflösung kann nur von mindestens 50 % der Vereinsmitglieder verlangt werden,
II.
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung hat mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen.
III.
Eine ordnungsgemäß einberufene JHV ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
IV.
Anträge, die auf der JHV behandelt werden sollen, können in mündlicher Form dort gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins müssen jedoch immer mit der Einladung zur JHV bekannt gegeben werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies durch einen von ihnen unterschriebenen Antrag, mindestens 4 Wochen vorher, verlangen. Der Antrag muss den Zweck der Einberufung angeben. Die Mitgliederversammlung kann die Aufgaben der JHV übernehmen.

§ 5
Wahlen und Abstimmungen


Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch, eines der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes, geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlvorschlag zu wiederholen. Nochmalige Stimmengleicheit gilt als Ablehnung. Es genügt stets die einfache Mehrheit, außer bei den Punkten (1) e, f und g im § 4 wofür eine ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der/die 1. Vorsitzende, 1. Kassierer und 1. Zeugwart werden in einem Jahr gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder in dem darauf folgenden Jahr. In besonderen Situationen können einzelne Vorstandsmitglieder auch auf 1 Jahr gewählt werden, dies muss jedoch durch die Versammlung vorher bestätigt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Wahlzeit haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen, die diese Funktion ausüben kann.
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt und ab Volljährigkeit in den geschäftsführenden Vorstand wählbar. Sie müssen die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
Nach Genehmigung des Rechenschaftsberichtes ist über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes abzustimmen. Es ist mit der Wahl des 1. Vorsitzenden zu beginnen. Dieser leitet dann die weitere Wahl.
Die Vertreter der einzelnen Korporationen im Vorstand werden von den jeweiligen Korporationen selbst gewählt und in den erweiterten Vorstand delegiert.

§ 6
Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.
Die Protokolle der JHV sind von einem Vorstandsmitglied und einem nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehörigen Mitglied zu unterzeichnen und auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 7
Vereinsvermögen

Die aus Mitteln des Vereins oder seiner Korporationen erworbenen oder durch Spenden oder sonst wie dem Verein oder seinen Korporationen zugeführten Werte und Rechte sind Vereinseigentum. Sie bilden mit dem Kannenbestand und den Forderungen des Vereins das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit nach Regelung aller Verpflichtungen über die Verwendung des Vereinsvermögens. Es muss gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Vereinssitzes zugeführt werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Betragszahlung verpflichtet. Der von der JHV festgelegte Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Beitragsfreiheit kann in besonderen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

§ 9
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.

§ 10
Anerkennung der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde durch die JHV am 18. April 1997 beschlossen. Sie tritt mit der rechtskräftigen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Fassungen werden mit diesem Tage ungültig.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt eine Hausordnung für das Vereinshaus uns sonstige Vereinsordnungen mit Mehrheit zu beschließen. Diese sind von den Mitgliedern zu beachten. Sie sind ihnen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

61440 Oberursel (Taunus), den 13.07.2016
Der Vorstand
    

SATZUNG

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