Die Satzung des Kleinen Rates von 1974

SATZUNG
  

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Frohsinn Kleiner Rat“, er hat Sitz in Oberursel/Taunus und ist eine Korporation des Vereins Frohsinn e.V. mit Sitz in Oberursel/Taunus.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, das aktive Mitarbeiten im Verein „Frohslnn e.V.“ sowie die Mitarbeit im Karneval in Oberursel/Taunus und Umgebung mit zu gestalten. Die Aktivität beschränkt sich aber nicht auf die karnevalistische Tätigkeit in der jeweiligen Saison, sondern auch auf die aktive Mitarbeit an der Selbstunterhaltung des Vereins außerhalb der Kampagne.
2. Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.
3. Der Verein erkennt das Grundgesetz der BRD in allen weiteren Fragen an.

$3 Vereinsvermögen
1. Alle Einnahmen bleiben in der Korporation und werden nur für vereinsinterne Ausgaben verwendet. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Vereinsbücher einzusehen die der Kassenwart und der Schriftführer zu führen hat.
2. Über die Gelder des Vereins kann nur dessen Vorstand verfügen.
3. Die Mitglieder haben kein Anrecht an dem Vereinsvermögen. Sie können keine Gewinnanteile, und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung dem Mutterverein Frohsinn e.V. zuzuführen.

$4 Vereinszugehörigkeit
Der Kleine Rat ist Mitglied des Vereins Frohsinn e.V. und hat sich größtenteils nach dessen Satzung zu richten. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Muttervereins an.

$5 Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Geschäftsführer hat an der Mitgliederversammlung einen genauen Geschäftsbericht vorzulegen sowie auch der Schriftführer und der Kassenwart.

$6 Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

$7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Als Mitglieder können Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen werden, die die Satzung des Vereins akzeptieren. Über den Aufnahmeantrag hat, nach einer vom Vorstand festzusetzenden Frist, der Vorstand mit einem Mitglied mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden.
2. Der Vorstand braucht keinen Grund für eine etwaige Ablehnung bekannt zu geben.
3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des monatlichen Beitrages. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.

§9 Anordnungen
1. Den Anordnungen des Vorstandes haben alle Mitglieder Folge zu leisten.
2. Die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt und sind zu befolgen.

§10 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluß oder Austritt.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle vereinseigenen Gegenstände an den Verein zurückzugeben.
3, Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat die betroffene Person keinerlei Ansprüche mehr an den Verein.

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zu veranstalten. Der Zeitpunkt ist mindestens 2 Wochen im Voraus bekannt zu geben.

§12 Tagesordnung
Die Tagesordnung muß aus folgenden Teilen bestehen:
a) Allgemeiner Jahresbericht des Präsidenten und Bericht über das laufende Geschäftsjahr
b) Bericht des Kassenwartes
c) Aufträge d) Beschlüsse e) Wahlen f) Verschiedenes

§13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, ZBV Mann

§14 Beschlüsse
Beschlüsse können nur mit der 2/3 Mehrheit des Vorstandes gefaßt werden.

§15 Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 4/5 der Mitglieder der Auflösung zustimmen.

§16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 11. 11.1974 in Kraft. Sie ist so lange gültig bis eine neue Satzung oder Satzungsänderung vom Vorstand gebilligt wird.